SATZUNG

Kleingartenkolonie Canova e.V.

 

Name, Sitz und Zweck

§1

(1)  Der Verein führt den Namen  „Kleingartenverein Kolonie Canova e.V."

      Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nr. 4625  eingetragen.

(2)  Er hat seinen Sitz in Berlin-Friedenau und ist Mitglied im Bezirksverband der Kleingärtner   

     Schöneberg - Friedenau e V. und damit dem Landesverband Berlin der Gartenfreunde e. V.  

     angeschlossen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke"

            der Abgabenordnung, insbesondere durch:

     a)    Pflege und Förderung des Kleingartenwesens,

     b)    Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches der Mitglieder, sowie deren      

            Information sowie Beratung und Weiterbildung der Pächter,

c)       Schaffung, Förderung und Pflege von Gemeinschaftseinrichtungen zur aktiven Entwicklung der Mitgliedergemeinschaft und des Vereinslebens,

d)       Pflege der vereinseigenen Anlagen, wie Wege und Baulichkeiten,

e)       Zusammenarbeit mit dem Bezirksverband Schöneberg-Friedenau e.V. und dem Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V. zwecks zeitgemäßer Ausgestaltung

           und wirksamer Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen und einschlägigen Vorschriften auf dem Gebiet des Kleingartenwesens,

f)        Förderung des Umweltschutzes.

(4) Der Kleingartenverein ist selbtlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  

     Zwecke. Mittel des Kleingartenvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet  

     werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kleingartenvereins. Es darf

     keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kleingartenvereins fremd sind, oder durch  

     unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

 

Erwerb der Mitgliedschaft und der Ehrenmitgliedschaft

§2

(1) Jeder Unterpächter einer Parzelle auf dem Gelände der Kolonie Canova erwirbt nach Abschluss des Vertrages die Mitgliedschaft zu diesem Verein.

(2) Die Mitgliedschaft des Vereins können außerdem die Ehepartner bzw. Lebensgefährten und die volljährigen Kinder der Unterpächter erwerben, Passives Mitglied kann

      jede geschäftsfähige Person werden, die das Kleingartenwesen fördern und unterstützen will.

(3) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich.

      Über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.

§3

(1)  Besondere Verdienste um den Verein oder das Kleingartenwesen können durch die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an Mitglieder oder Nichtmitglieder gewürdigt werden..

(2)  Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes. Über den Vorschlag entscheidet der Gesamtvorstand.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4

(1)  Mit der Aufnahme als Mitglied sowie der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sind Satzung und Geschäftsordnung des Vereins für jedes Mitglied verbindlich.

(2)  Das Recht der Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.

(3)  Rechte und Pflichten der Mitglieder aus dem Unterpachtvertrag nebst Gartenordnung sind Bestandteil dieser Satzung.

(4)   Jedes Mitglied ist verpflichtet und berechtigt, seinen Kleingarten selbst zu bewirtschaften und zu nutzen. Es hat dafür Sorge zu tragen (auch im Falle einer Verhinderung),

      dass seine Parzelle in einem ordnungsgemäßen Zustand ist.

(5)  Neben den Verpflichtungen aus dem Unterpachtvertrag nebst Gartenordnung sind Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes verbindlich.

(6)  Bei Neuerwerb einer Parzelle hat das neue Mitglied einen vom Gesamtvorstand festgesetzten Betrag als Aufnahmebeitrag an den Verein zu entrichten.

       Daneben ist der an den Bezirksverband abzuführende Verwaltungsbeitrag zu zahlen.

(7)  Sonstige neue Mitglieder haben ebenfalls einen Aufnahmebeitrag zu entrichten, dessen Höhe der Gesamtvorstand festsetzt.

(8)  Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, sich an Gemeinschaftsleistungen zu beteiligen. Das Nähere regelt die Mitgliederversammlung.

(9)  Die Anwesenheit bei Mitgliederversammlungen ist für wenigstens ein Vereinsmitglied pro Parzelle bindend.

§5

(1) Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen aktiven Mitgliedern zu.

(2) Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes zwischen ihm oder die Einleitung oder Erledigung

      eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.

(4) Passive Mitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen und sich auch an den Erörterungen beteiligen.

(5) Bei besonderen Aktivitäten für den Verein und mindestens dreijähriger Zugehörigkeit kann das volle Stimm- und Wahlrecht auch einem passiven Mitglied übertragen werden.

(6) Die Übertragung dieser Rechte, womit auch die vollen Pflichten übernommen werden, erfolgt auf Antrag des betreffenden Mitglieds an den geschäftsführenden Vorstand.

       Es entscheidet hierüber der Gesamtvorstand.

§6

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie eventueller zweckgebundener Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung entscheidet

       hierüber mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(2) Die Beiträge einschließlich der Beitragsanteile für den Landes- und Bezirksverband und alle auf der Jahresrechnung aufgeführten Nebenkosten sind gemeinsam mit den

       Kosten für die Parzelle jährlich im Voraus zu entrichten.

(3) Über Stundung und Erlass der Beitragszahlungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(5) Für ausscheidende Mitglieder besteht kein Anspruch auf anteilmäßige Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen.

 

Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft

§ 7

(1) Die Mitgliedschaft endet durch: Austritt, Kündigung des Unterpachtvertrages, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

(2) Der Austritt ist durch schriftliche Anzeige an den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres zu erklären.

§8

(1)  Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:

a) bei grobem Verstoß gegen diese Satzung oder

b) bei ernstlicher Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereins oder

c) bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dem Unterpachtvertrag nebst Gartenordnung und  

   den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes trotz vergeblicher  

   Aufforderung zur Einhaltung oder

d) bei einem Rückstand der Mitgliedsbeiträge einschließlich Beitragsanteilen für den Landes- und

   Bezirksverband von mehr als drei Monaten nach Fälligkeit ohne Stundung oder Erlass trotz

   Mahnung.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Die Bekanntgabe an das Mitglied erfolgt durch eingeschriebenen Brief.

 

Geschäftsjahr

§ 9

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

Organe

§ 10

Die Organe des Vereins sind:

a)     Die Mitgliederversammlung

b)     Der geschäftsführende Vorstand

c)     Der Gesamtvorstand

 

Die Mitgliederversammlung

§ 11

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom geschäftsführenden Vorstand oder vom Gesamtvorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung der Mitglieder geregelt.

(3) Wahlen und Satzungsänderungen können nur auf ordentlichen (Jahreshauptversammlungen) oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgen.

(4) Im ersten Quartal eines Geschäftsjahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) zur Regelung folgender Angelegenheiten statt:

      a)  Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichts

b)     Bericht der Revisoren

c)     Entlastung des Vorstandes

d)     Beschlussfassung über vorliegende Anträge

e)     Neuwahl des Gesamtvorstandes einschl. der Revisoren nach Ablauf der Wahlperiode.

(5) Anträge für die Jahreshauptversammlung sind bei dem geschäftsführenden Vorstand bis spätestens zum 31. Dezember des abgelaufenen Geschäftsjahres schriftlich einzureichen.

(6)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt, oder es der

       geschäftsführende Vorstand für notwendig hält.

§ 12

(1)  Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen durch den geschäftsführenden Vorstand.

       Der Einladung sind die Tagesordnung und der komprimierte Kassenbericht beizufügen.

(2)  Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden. Bei Verhinderung nimmt diese Aufgabe ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes in der

       sich aus § 14 ergebenden Reihenfolge wahr.

(3)  Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer oder durch einen vom Versammlungsleiter zu ernennenden Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen.

      Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer bzw. Protokollführer zu unterzeichnen.

(4) Das Protokoll liegt zur Öffnung der Gartensaison in der Gemeinschaftsparzelle zur Einsicht aus. Es kann auf Wunsch den Vereinsmitglieder mitgegeben werden.

§ 13

(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben.

       Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Zweckes des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(4) Grundsätzlich erfolgen alle Wahlen und Abstimmungen offen. Wird hiergegen auch nur von einem Mitglied Einspruch erhoben, muss geheim gewählt werden.

Der Vorstand

§ 14

(1)  Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem ersten Kassierer und dem ersten Schriftführer. Diese stellen zugleich den

      Vorstand gemäß § 26 BGB dar. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.

(2)  Dem erweiterten Vorstand gehören die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, der zweite Kassierer, der zweite Schriftführer, der Gartenfachberater, der Stromwart,

       der Wasserwart bzw. bei Verhinderung deren Vertreter an. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der erweiterte Vorstand um höchstens 3 Personen ergänzt werden.

(3)  Der erste Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied beruft die Sitzung des geschäftsführenden und/oder des erweiterten Vorstandes ein und leitet sie.

       Bei der Beschlussfassung in den jeweiligen Vorstandsgremien entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

       Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Beschlussfähigkeit wird bis zur Neuwahl nicht dadurch berührt, dass Vorstandsmitglieder ihr Amt niederlegen oder aus dem Verein ausscheiden.

(4)  Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands dürfen ihr Amt nur auf einer zum Zwecke der Neuwahl einberufenen Mitgliederversammlung niederlegen. Sie sind verpflichtet,

      die Vereinsgeschäfte bis dahin fortzuführen.

(5)  Scheiden Mitglieder des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, muss spätestens auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt werden.

(6)  Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, seine Geschäfte auf der Basis einer Geschäftsordnung, die insbesondere die Aufteilung der Aufgabengebiete der einzelnen

      Vorstandsmitglieder untereinander regelt, zu führen.

(7)  Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Änderungen dieser Satzung, die vom Registergericht verlangt werden, selbstständig vorzunehmen, sofern diese Änderungen materiell unerheblich sind.

Wahlen

§ 15

(1)  Die Mitgliederversammlung wählt den Gesamtvorstand sowie die Deligiertenund deren Vertreter für den Bezirksverband in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von vier Jahren mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden

       Mitglieder. Bei mehreren Kandidaten für einen Posten gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Wiederwahl ist zulässig.

(2)  Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder des Vorstandes endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des Gesamtvorstandes geendet hätte.

(3)    Zur Durchführung der Wahlen hat die Mitgliederversammlung eine Wahlleitung zu wählen. Die Wahlleitung besteht aus einem Wahlleiter und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

       Als Wahlleiter soll ein Mitglied gewählt werden, das nicht für den geschäftsführenden Vorstand kandidiert. Der Wahlleiter übernimmt für die Zeit der Wahlakte die Versammlungsleitung;

       das Protokoll wird vom bisherigen Schriftführer geführt. Mit Zustimmung der Versammlung kann der Wahleiter nach der Wahl des ersten Vorsitzenden diesem die Weiterführung der Wahlen übertragen.

(4)  Der Wahlleiter übt während der Wahlen das Hausrecht aus.

Geschäftsführung

§16

(1) Der Vorsitzende des Vorstandes ist für die ordnungsgemäße Leitung und Verwaltung des Vereins zuständig.

(2) Grundsätzliche Entscheidungen kann der Vorsitzende nur mit Zustimmung der Mehrheit des  

     geschäftsführenden Vorstandes bzw. des Gesamtvorstandes treffen.

(3) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend  

     sind.

(4) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Der Stellvertreter des Vorsitzenden vertritt den/die Vorsitzende/n bei Abwesenheit, Verhinderung sowie in den Fällen, die ihm vom Vorsitzenden übertragen werden.

§ 17

(1)  Der geschäftsführende Vorstand des Vereins vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Zur rechtswirksamen Vertretung des Vereins im Außenverhältnis genügt die

        Willenserklärung von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, unter denen sich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden muss.

(2)  Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Erklärung an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes; diese sollte als Nachweis schriftlich erfolgen.

§ 18

(1)  Über Ausgaben, die zur Geschäftsführung des Vereins notwendig sind, entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

(2)  Sonstige Ausgaben im Interesse des Vereins können im Einzelfall bis zu einer Höhe von 2.000,00 € vom Gesamtvorstand beschlossen werden. Über höhere Ausgaben entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3)  Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung auf Antrag die Erhebung von Umlagen beschließen.

      Umlagen können jährlich bis zu einer Höhe des zweifachen Jahresbeitrages pro Parzelle an den Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg-Friedenau e.V. betragen.

(4)  Die Umlage bedarf immer der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 19

(1)  Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Kosten, die zur Wahrnehmung der Aufgaben notwendig sind, werden ihnen erstattet. Außerdem steht ihnen eine angemessene

        Aufwandsentschädigung zu. Eine Aufwandsentschädigung kann im Einzelfall auch an Mitglieder des Vereins gezahlt werden, wenn sie im Auftrage des Vorstandes tätig werden.

(2)  Über einmalige Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder und Mitglieder entscheidet der     

(3)  geschäftsführende Vorstand.

(4)  Monatliche pauschale Aufwandsentschädigungen bedürfen der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

Revision

§ 20

(1)  Die Mitglieder wählen in der Jahreshauptversammlung mindestens zwei, höchstens vier Revisoren, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.

(2)  Die Amtszeit der Revisoren beträgt ebenfalls vier Jahre. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

(3)  Die Revisoren prüfen die Kasse, Bücher sowie die sachgerechte Geschäftsführung. Die Prüfung der Kassengeschäfte ist jeweils von mindestens zwei Revisoren

      vorzunehmen. Sie erfolgt mindestens einmal jährlich nach Jahresabschluss. In besonderen Fällen sind weitere Prüfungen zulässig.

Vermögen

§21

(1)  Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder

      oder Vorstandsmitglieder weder Überschussanteile noch sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere

       steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Kleingartenwesens.

Auflösung und Liquidation des Vereins

§ 22

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss von

       mindestens der Hälfte aller Mitglieder bei dem geschäftsführenden Vorstand gestellt werden. Er ist schriftlich zu begründen und von den Antragstellern handschriftlich zu unterzeichnen.

(2) Die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens dreiviertel der Mitglieder anwesend sind. Ist diese Mitgliederversammlung beschlussunfähig,

       so ist nach Ablauf einer Frist von mindesten zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die

       Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.

(3) Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von mindestens dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(5) Die Auflösung des Vereins berührt nicht das Vertragsverhältnis der Unterpachtverträge und hat auf den Bestand der Kolonie keinen Einfluss.

§ 23

(1)  Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Für seine Beschlüsse ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

(2)  Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen.

        Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren neue Geschäfte eingehen.

(3)  Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert.

(4)  Im Übrigen gelten die §§ 50 bis 52 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Gerichtsstand

§ 24

Der allgemeine Gerichtsstand des Vereins ist Berlin-Schöneberg.

Inkrafttreten

§ 25

(1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 02.02.2019 außer Kraft.

Berlin 12157, den 07.03.2020

Tag der Eintragung: 19.08.2020

Der Vorstand