Kleingartenkolonie Canova e.V.

Satzung

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       Name, Sitz und Zweck

§ 1 

(1)     Der Verein führt den Namen

„Kleingartenverein Kolonie Canova e.V.“

         Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nr. 4625 Nz eingetragen.

(2)     Er hat seinen Sitz in Berlin-Friedenau und ist dem Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg - Friedenau e. V. und dem Landesverband

        Berlin der Gartenfreunde e. V.  angeschlossen.

(3)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere:

          a)     Pflege und Förderung des Kleingartenwesens

b)     Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches der Mitglieder, sowie deren Information,

c)     Pflege der vereinseigenen Anlagen, wie Wege und Baulichkeiten

d)     Zusammenarbeit mit dem Bezirksverband Schöneberg-Friedenau e.V. und dem Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V. zwecks zeitgemäßer Ausgestaltung und wirksamer Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen und einschlägigen Vorschriften auf dem Gebiet des Kleingartenwesens.

e)     Förderung des Umweltschutzes

 

 

Erwerb der Mitgliedschaft und der Ehrenmitgliedschaft

§ 2

(1)     Jeder Unterpächter einer Parzelle auf dem Gelände der Kolonie Canova erwirbt nach Ab

          schluss des Vertrages die Mitgliedschaft zu diesem Verein.

(2)     Die Mitgliedschaft des Vereins können außerdem die Ehepartner bzw. Lebensgefährten und die volljährigen Kinder der Unterpächter erwerben, 

         Passives Mitglied kann jede geschäftsfähige Person werden, die das Kleingartenwesen fördern und unterstützen will.

(3)     Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins zu   

          richtender schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich. Über die Aufnahme des Antragstellers

          entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.

 § 3

(1)     Besondere Verdienste um den Verein oder das Kleingartenwesen können durch die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an Mitglieder oder

         Nichtmitglieder gewürdigt werden.

(2)     Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes. Über den Vorschlag entscheidet der

         Gesamtvorstand.

    Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4

(1)     Mit der Aufnahme als Mitglied sowie der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sind Satzung und Geschäftsordnung des Vereins für jedes Mitglied

         verbindlich.

(2)     Das Recht der Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen

         übertragen werden.

(3)     Rechte und Pflichten der Mitglieder aus dem Unterpachtvertrag nebst Gartenordnung sind    Bestandteil dieser Satzung.

(4)    Jedes Mitglied ist verpflichtet und berechtigt, seinen Kleingarten selbst zu bewirtschaften und zu nutzen. Es hat dafür Sorge zu tragen

         (auch im Falle einer Verhinderung), dass seine Parzelle in einem ordnungsgemäßen Zustand ist.

(5)     Neben den Verpflichtungen aus dem Unterpachtvertrag nebst Gartenordnung sind Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des

         Vorstandes verbindlich.

(6)    Bei Neuerwerb einer Parzelle hat das neue Mitglied einen vom Gesamtvorstand festgesetzten Betrag als Aufnahmebeitrag an den Verein

        zu entrichten. Daneben ist der an den  Bezirksverband abzuführende Verwaltungsbeitrag  zu zahlen. 

(7)     Sonstige neue Mitglieder haben ebenfalls einen Aufnahmebeitrag zu entrichten, dessen Höhe der Gesamtvorstand festsetzt.

(8)     Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, sich an Gemeinschaftsleistungen zu beteiligen. Das Nähere regelt die Mitgliederversammlung.

(9)    Die Anwesenheit bei der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung ist für wenigstens ein Vereinsmitglied pro Parzelle bindend.

              § 5

(1)     Das  Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern mit Ausnahme der

         passiven Mitglieder zu.

(2)     Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3)     Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes zwischen ihm oder die

         Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.

(4)     Passive Mitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen und sich auch an den    Erörterungen beteiligen.

(5)     Bei besonderen Aktivitäten für den Verein und mindestens dreijähriger Zugehörigkeit kann im Einzelfall das volle Stimm- und

         Wahlrecht auch einem passiven Mitglied übertragen werden.

(6)     Die Übertragung dieser Rechte, womit auch die vollen Pflichten übernommen werden, erfolgt auf Antrag des betreffenden

         Mitglieds an den geschäftsführenden Vorstand. Es entscheidet hierüber der Gesamtvorstand.

 § 6

(1)     Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie eventueller zweckgebundener Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

         Die Mitgliederversammlung entscheidet herüber mit  einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(2)     Die Beiträge einschließlich der Beitragsanteile für den Landes- und Bezirksverband und alle auf der Jahresrechnung aufgeführten

         Nebenkosten sind gemeinsam mit den Kosten für die Parzelle jährlich im Voraus zu entrichten.

(3)     Über Stundung und Erlass der Beitragszahlungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

(4)     Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(5)     Für ausscheidende Mitglieder besteht kein Anspruch auf anteilmäßige Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen.

 Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft

§ 7

(1)     Die Mitgliedschaft endet durch: Austritt, Kündigung des Unterpachtvertrages, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

(2)     Der Austritt ist durch schriftliche Anzeige an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins mit einer Frist von drei Monaten

         zum Schluss des Kalenderjahres zu erklären.

 § 8

(1)     Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:

f)      bei groben Verstoß gegen diese Satzung oder

g)     bei ernstlicher Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereins oder

h)     bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dem Unterpachtvertrag nebst  Gartenordnung und den Beschlüssen der  

       Mitgliederversammlung und des  Vorstandes trotz vergeblicher Aufforderung zur Einhaltung.

i)      bei einem Rückstand der Mitgliedsbeiträge einschließlich Beitragsanteile für den Landes- und Bezirksverband von mehr als

       drei Monaten nach Fälligkeit ohne Stundung oder Erlass trotz Mahnung.

 

(2)     Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand nach vorheriger Anhörung. Die Bekanntgabe an das Mitglied erfolgt durch

         eingeschriebenen Brief.

 Geschäftsjahr 

§ 9

  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

Organe

§ 10

         Die Organe des Vereins sind:

 

                                   Die Mitgliederversammlung

                                   Der geschäftsführende Vorstand

                                   Der Gesamtvorstand 

Die Mitgliederversammlung 

§ 11

(1)     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2)     Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom geschäftsführenden Vorstand oder vom Gesamtvorstand zu besorgen

         sind, durch Beschlussfassung in einer  Mitgliederversammlung der Mitglieder geregelt.

(3)     Wahlen und Satzungsänderungen können nur auf ordentlichen (Jahreshauptversammlungen) oder außerordentlichen

         Mitgliederversammlungen erfolgen.

(4)     Im ersten Quartal eines Geschäftsjahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung  (Jahreshauptversammlung) zur Regelung folgender

         Angelegenheiten statt:

a)    Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichts

b)    Bericht der Kassenprüfer

c)    Entlastung des Vorstandes

d)    Beschlussfassung über vorliegende Anträge

e)    Neuwahl des Gesamtvorstandes einschl. Kassenprüfer nach Ablauf der Wahlperiode.

 

(5)     Anträge für die Jahreshauptversammlung sind bei dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins bis spätestens zum 31. Dezember

        des abgelaufenen Geschäftsjahres schriftlich einzureichen.

(6)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand  einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder

        dies schriftlich beantragen, oder es der  geschäftsführende Vorstand für notwendig hält. 

§ 12

(1)     Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer  Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen und

         Bekanntgabe der Tagesordnung durch den geschäftsführenden Vorstand.

(2)     Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden. Bei seiner Verhinderung nimmt diese Aufgabe ein anderes Mitglied

         des geschäftsführenden Vorstandes in der sich aus  § 14 ergebenden Reihenfolge wahr.

(3)     Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer oder durch einen vom Versammlungsleiter zu ernennenden

         Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter

        und dem Schriftführer bzw. Protokollführer zu unterzeichnen. 

§ 13

(1)     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(2)     Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz

         oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3)     Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Zweckes des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der

         Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(4)     Grundsätzlich erfolgen alle Wahlen und Abstimmungen offen. Wird hiergegen auch nur von einem Mitglied Einspruch erhoben,

         muss geheim gewählt werden. 

Der Vorstand 

§ 14

 

(1)     Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.

          Er besteht aus:

                                   Der/dem  Vorsitzenden

                                   Der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

                                   Dem/der Kassierer/in

                                   Dem/der Schriftführer/in  

(2)     Dem erweiterten Vorstand gehören an:

                                   Der/die 2. Kassierer/in

                                   Der/die 2. Schriftführer/in

                                   Der/die Heimwart/in

                                   Der /die Stromwart/in

                                   Der /die Wasserwart/in

                                   Der/die Gartenfachberater/in  

Bei Bedarf kann der erweiterte Vorstand ergänzt werden.

Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand bilden den Gesamtvorstand. 

(3)  Die Mitgliederversammlung wählt den Gesamtvorstand in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von vier Jahren mit einfacher Mehrheit

      der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei mehreren Kandidaten für einen Posten gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen

      auf sich vereinigt.  Wiederwahl ist zulässig. 

§ 15

(1)  Bei vorzeitigem Ausscheiden

a)    Eines Mitgliedes  des geschäftsführenden Vorstandes  ist die Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen,

b)    mehrerer oder aller Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ist vom Vorsitzenden binnen eines Monats eine außerordentliche

       Mitgliederversammlung zur Neuwahl eines Gesamtvorstandes einzuberufen. 

(2)     Die Amtszeit des/ der nachgewählten  Mitglieds/er des Vorstandes endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des Gesamtvorstandes

         geendet hätte.

(3)     Bei Ausscheiden aller Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes   werden bis zur Neuwahl die Aufgaben vom geschäftsführenden

         Vorstand kommissarisch wahrgenommen. 

§ 16

(1)     Der Vorsitzende des Vorstandes ist für die ordnungsgemäße Leitung und Verwaltung des    Vereins zuständig.

(2)     Grundsätzliche Entscheidungen kann der Vorsitzende nur mit Zustimmung der Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes bzw.

         des Gesamtvorstandes treffen.

(3)     Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(4)     Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(5)     Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 

(6)     Der /die Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden vertritt den/die Vorsitzende/n bei Abwesenheit, Verhinderung sowie in den Fällen, die

         Ihm/ Ihr vom /von der Vorsitzenden übertragen werden. 

§ 17

(1)     Der geschäftsführende Vorstand des Vereins vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Zur rechtswirksamen Vertretung des

         Vereins im Außenverhältnis genügt die Willenserklärung von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,

         unter denen sich der /die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in befinden muss.

(2)     Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Erklärung an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 18

(1)     Über Ausgaben, die zur Geschäftsführung des Vereins notwendig sind, entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

(2)     Sonstige Ausgaben im Interesse des Vereins können im Einzelfall bis zu einer Höhe von 2.000,00 € vom Gesamtvorstand beschlossen

         werden. Über höhere Ausgaben entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3)     Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung auf

         Antrag die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich bis zu einer Höhe des zweifachen Jahresbeitrages pro

         Parzelle an den Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg-Friedenau e.V. betragen.

    Die Umlage bedarf immer der Zustimmung der Mitgliederversammlung. 

§ 19

(1)     Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Kosten, die zur Wahrnehmung der Aufgaben notwendig sind, werden ihnen

         erstattet. Außerdem steht ihnen eine angemessene Aufwandsentschädigung zu. Eine Aufwandsentschädigung kann im Einzelfall

         auch an Mitglieder des Vereins gezahlt werden, wenn sie im Auftrage des Vorstandes tätig werden.

(2)     Über einmalige Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder und Mitglieder entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

(3)     Monatliche pauschale Aufwandsentschädigungen bedürfen der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.                        

Kassenprüfer 

§ 20

(1)     Die Mitglieder wählen in der Jahreshauptversammlung mindestens zwei, höchstens vier Kassenprüfer/innen, die nicht dem

         Gesamtvorstand angehören dürfen.

(2)     Die Amtszeit der Kassenprüfer/innen beträgt ebenfalls vier Jahre. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

(3)     Den Kassenprüfern obliegt die Überwachung der Kassenführung. Die Prüfung der Kassengeschäfte ist jeweils von zwei Kassenprüfern

         bzw. Kassenprüferinnen vorzunehmen und erfolgt mindestens einmal jährlich nach Jahresabschluss.

   In besonderen Fällen ist eine weitere Prüfung nach Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand zulässig. 

Vermögen 

§ 21

(1)     Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet   werden. Die Mitglieder des Vereins

         erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder Vorstandsmitglieder weder Überschussanteile noch sonstige Zuwendungen aus den

         Mitteln des Vereins.

(2)     Im Falle der Auflösung des Vereins wird überschüssiges Vermögen gemeinnützigen Zwecken zugeführt. 

Auflösung und Liquidation des Vereins 

§ 22

(1)     Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

    Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss  von mindestens der Hälfte aller Mitglieder des  Vereins bei dem geschäftsführenden

    Vorstand gestellt werden. Er ist schriftlich zu begründen und von den Antragstellern handschriftlich zu unterzeichnen.

(2)     Die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens dreiviertel der Mitglieder anwesend sind.

         Ist diese Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist nach Ablauf einer Frist von mindesten zwei Wochen eine weitere

         Mitgliederversammlung  einzuberufen. 

    Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.

(3)     Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von mindestens dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(4)     Die Auflösung des Vereins berührt nicht das Vertragsverhältnis der Unterpachtverträge und hat auf den Bestand der Kolonie keinen Einfluss. 

§ 23 

(1)     Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Für seine Beschlüsse ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

(2)     Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen,

         die Gläubiger zu befriedigen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren neue Geschäfte eingehen.

(3)     Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der  Liquidation des erfordert.

(4)     Im übrigen gelten die §§ 50 bis 52 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 

Gerichtsstand 

§ 24 

Der allgemeine Gerichtsstand des Vereins ist Berlin-Schöneberg. 

Inkrafttreten 

§ 25 

(1)     Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2)     Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 08.02.1984 außer Kraft. 

Berlin 12157, den  05.03.2011                             Tag der Eintragung  14.06.2011

  

                        Der Vorstand

 

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